Fast jeder, der eine gewerbliche Tätigkeit ausüben möchte, muss zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme offiziell ein Gewerbe anmelden. Dieser bürokratische Vorgang dient dazu, ein Gewerbe bei der zuständigen Behörde zu registrieren.
Weiterhin wird bei diesem Vorgang geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Aufnahme eines bestimmten Gewerbes erfüllt werden. Gründer, die eine rechtzeitige Gewerbeanmeldung versäumen, können dies rückwirkend tun. Jedoch müssen Sie damit rechnen, dass ein Bußgeld verhängt wird. In vielen Fällen kommen die Ämter Gewerbetreibenden jedoch mit einem Toleranzspielraum entgegen.
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Wann muss ein Gewerbe bei der zuständigen Behörde angezeigt werden?
Unabhängig von der Größe des Unternehmens gilt in Deutschland gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) die allgemeine Anzeigepflicht. In folgenden Fällen muss ein Gründer sein Gewerbe bei der zuständigen Behörde anzeigen (anmelden, ummelden, abmelden):
- bei Gründung eines Gewerbes
- bei Übernahme eines Betriebes
- der Umzug eines Betriebes in eine andere Gemeinde bevorsteht (In diesem Fall erfolgt zunächst eine Gewerbeabmeldung und nachfolgend eine Gewerbeummeldung bzw. -anmeldung in der neuen Gemeinde.)
- eine neue Zweigniederlassung wird eröffnet
- Änderung des Tätigkeitsbereiches liegt vor
Wer ist zur Gewerbeanmeldung verpflichtet?
Gemäß Paragraf § 15, Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn diese …
- selbstständig ausgeführt wird.
- langfristig angelegt ist.
- mit der Absicht der Gewinnerzielung durchgeführt wird.
- sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
- sich nicht um eine forstwirtschaftliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit handelt.
Das heißt im Klartext: Jeder, der eine gewerbliche Tätigkeit mit einer klaren Gewinnabsicht ausübt, muss diese beim Gewerbeamt melden. Dabei ist es unerheblich, ob diese im Nebengewerbe, Kleingewerbe oder Hauptgewerbe ausgeübt wird. Es spielt auch keine Rolle, ob bereits Einnahmen geflossen sind oder welche Rechtsform vorliegt. Wer sein Gewerbe nicht ordnungs- und fristgerecht anmeldet, handelt ordnungswidrig und muss mit hohen Steuernachzahlungen und im Extremfall mit einer Sanktion in Form einer Geldbuße rechnen. Die Gewerbeanmeldung kann dabei frühestens 4 Wochen vorher erfolgen. Im Idealfall erfolgt die Anmeldung spätestens zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme, um jegliche Sanktionen zu vermeiden.
Wer muss kein Gewerbe anmelden?
Diese Selbstständigen und Unternehmer müssen kein Gewerbe anmelden:
- Freiberufler: Freiberufler arbeiten häufig in der Kunstbranche, Lehre und Wissenschaft. Hierzu zählen unter anderem folgende Berufe: Ärzte, Journalisten, Künstler, Dolmetscher, Steuerberater, Rechtsanwälte usw.
- Berufe der Urproduktion: Unternehmen, die der Urproduktion wie etwa der Land- und Forstwirtschaft oder dem Wein- oder Gartenbau angehören, sind nicht anzeigepflichtig und müssen kein Gewerbe anmelden.
Ist eine rückwirkende Gewerbeanmeldung möglich?
Wer die Gewerbeanmeldung zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme versäumt, kann sein Gewerbe rückwirkend anmelden. Gewerbetreibende sollten die Anmeldung innerhalb von drei Monaten nachholen, ansonsten droht ein Bußgeld. Die Anmeldung kann bis maximal 60 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit nachträglich erfolgen. Allerdings müssen Gründer in diesem Fall und vor allem je nach Dauer der Verspätung mit einer hohen Geldstrafe von bis zum 1.000 Euro und mehr rechnen. In der Praxis werden bei geringen Verzögerungen in der Regel keine Sanktionen verhängt, es kommt lediglich zu Abmahnungen.
Beachten Sie: Neben Bußgeldern können hohe Steuernachzahlungen an das Finanzamt folgen. Denn jeder Gewerbetreibende muss Gewerbesteuern zahlen, wenn der Gewinn den jährlichen Freibetrag übersteigt. Wer sein Gewerbe nicht fristgerecht anmeldet, muss demnach auch mit rückwirkenden Steuernachzahlungen rechnen. Überdies werden auch Verzugszinsen verhängt. In seltenen Fällen haben extrem verspätete Gewerbeanmeldungen eine Anklage wegen Steuerhinterziehung zur Folge.
Überdies kann eine versäumte Anmeldung dazu führen, dass eine zukünftige Anmeldung eines Gewerbes in der gewünschten Branche von den Behörden grundsätzlich abgelehnt wird. Wer die Gewerbeanmeldung zu Beginn versäumt hat, sollte sich demnach umgehend bei der Behörde melden und erfragen, ob eine Kulanzfrist zur rückwirkenden Anmeldung ausgesprochen werden kann.
Hier gilt: Der Ton macht die Musik! Fragen Sie freundlich nach; in der Regel gewähren Behörden eine Frist aus Kulanz, in der das Gewerbe umgehend rückwirkend angemeldet wird. In vielen Fällen ist das Gewerbeamt großzügig und verhängt bei rückwirkenden Gewerbeanmeldungen von drei bis zwölf Wochen kein Bußgeld. Die Kontaktaufnahme sollte unverzüglich und persönlich erfolgen. Geben Sie dem Amt eine plausible Erklärung und erläutern Sie, warum das Gewerbe bisher noch nicht angezeigt wurde.
Mithilfe einer Vollmacht können auch Dritte die Anmeldung für die Gründer vornehmen. Damit dies jedoch reibungslos vonstattengeht, informieren Sie sich vorab beim zuständigen Amt.
Die Kosten für die Anmeldung unterscheiden sich dabei je nach Stadt und Gemeinde. Die Bearbeitungsgebühren variieren von 15 bis 60 Euro.
Wo kann ein Gewerbe angemeldet werden?
Die Anmeldung eines Gewerbes erfolgt vor Ort beim zuständigen Gewerbeamt. In kleineren Gemeinden ist das Ordnungsamt hierfür häufig verantwortlich. Neben der Anmeldung erfolgt dort auch die Abmeldung, falls eine gewerbliche Tätigkeit beendet wird.
Gründer, die alle Unterlagen einreichen, erhalten nach der erfolgreichen Gewerbeanmeldung einen Gewerbeschein. Nun kann der Betrieb seine Geschäftstätigkeit aufnehmen. Neben dem persönlichen Erscheinen vor Ort bieten viele Städte und Kommunen inzwischen auch Online-Gewerbeanmeldungen an. Hierdurch können Gewerbetreibende die Gründung ihres Unternehmens von zu Hause beantragen, ohne dabei an Öffnungszeiten gebunden zu sein.
Fazit
Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, ihr Gewerbe rückwirkend anzumelden. Insgesamt kann man dies innerhalb von 60 Monaten nachholen. Je länger die Anmeldung jedoch hinausgezögert wird, umso höher ist das Risiko, dass ein Bußgeld von der zuständigen Behörde verhängt wird. Außerdem müssen Sie die bisher ausgelassenen Steuern nachzahlen, die in Summe eine hohe Steuerbelastung darstellen können. Deshalb sollte die Gewerbeanmeldung stets zu Beginn der Tätigkeitsaufnahme erfolgen, um jegliche Bußgelder und Probleme zu vermeiden.
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