Gewerbe ummelden

Gewerbe ummelden

In Deutschland muss jedes Gewerbe bei der zuständigen Gewerbemeldestelle gemeldet sein. Zuständig hierfür ist meist das Gewerbeamt, in kleineren Gemeinden übernimmt dies die Stadtverwaltung.

Nicht selten ergeben sich nach der Gewerbeanmeldung zeitnah Änderungen, die bei der Gewerbemeldestelle anzeigepflichtig sind. Häufig sind Selbstständige bzw. Unternehmer dazu verpflichtet, Ihren Gewerbebetrieb ordnungsgemäß umzumelden. Die Ummeldung eines Gewerbes ist nicht schwierig und in der Regel schnell erledigt.

MailboxNow fasst für Sie zusammen, wann und wie Sie ein Gewerbe ummelden müssen und mit welchen Kosten dies verbunden ist.

 

Wann muss ein Gewerbe umgemeldet werden?

Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, Änderungen, die das Gewerbe betreffen, zu melden. Die Anzeigepflicht eines Gewerbetreibenden ist gemäß § 14 in der Gewerbeordnung (GewO) fest verankert. Eine Gewerbeummeldung ist demnach in folgenden Fällen notwendig: 

  1. Ein Gewerbebetrieb, eine Zweigniederlassung oder eine Zweigstelle eines Betriebes wird innerhalb einer Gemeinde / Stadt verlegt.
  2. Der Gegenstand des Gewerbes ändert sich.
  3. Die gewerbliche Tätigkeit wird erweitert, also auf andere Waren und Dienstleistungen ausgedehnt, die für den bestehenden Betrieb nicht geschäftsüblich sind.
  4. Der Inhaber eines bestehenden Gewerbes wechselt. 

Wichtig: In folgenden Fällen ist statt einer Ummeldung eine Neuanmeldung des Gewerbes notwendig: 

  1. Wenn Gewerbetreibende ihren Betriebssitz in eine neue Stadt verlegen, muss das bestehende Gewerbe zunächst abgemeldet werden. Erst nach der Gewerbeabmeldung in der alten Stadt oder Gemeinde kann die Neuanmeldung beim zuständigen Ordnungsamt erfolgen.
  2. Wenn sich die Rechtsform eines Betriebes ändert, beispielsweise von einem Einzelunternehmen in eine GmbH, ist ebenfalls eine Gewerbeabmeldung und dann eine Neuanmeldung mit der aktuellen Rechtsform erforderlich. 

 

Wer muss eine Gewerbeummeldung vornehmen?

Folgende Gewerbetreibende müssen eine Ummeldung vornehmen: 

  • Bei Einzelgewerbe der Gewerbetreibende selbst
  • Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) alle zur Geschäftsführung berechtigen Gesellschafter 
  • Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter wie z.B. der Geschäftsführer oder der Vorstand 

 

Erforderliche Unterlagen für eine Gewerbeummeldung 

Wer ein Gewerbe persönlich vor Ort ummelden möchte, muss folgende Unterlagen vorlegen, damit eine reibungslose Ummeldung durchgeführt werden kann: 

  • das ausgefüllte Formular zur Gewerbeummeldung (auch online möglich)
  • Gewerbeschein bzw. Gewerbeerlaubnis
  • Personalausweis, Reisepass oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild 
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister bei eingetragenen Firmen
  • Handwerkskarte (zulassungspflichtige Handwerksbetriebe)
  • Beiblatt für Vertretungsberechtigte (bei juristischen Personen mit mehreren Vertretungsbefugten)
  • Gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (für Nicht-EU-Staatsbürger)
  • Konzession / Gewerbeerlaubnis bei zulassungspflichtigen Gewerben

Der Antragssteller muss außerdem volljährig sein und für überwachungspflichtige Gewerbe muss zudem ein Sonderformular eingereicht werden.

 

Welche Kosten fallen für die Ummeldung an?

Für die Gewerbe-Ummeldung fallen meist dieselben Gebühren an, wie für die Gewerbeanmeldung. Die Höhe der Kosten fällt je nach Gemeinde unterschiedlich aus. In der Regel liegen diese zwischen 15 und 50 Euro. Wer sich vorab über die Kosten informieren möchte, kann dies auf der Website der zuständigen Gewerbemeldestelle tun. Dort findet man üblicherweise eine Kostenübersicht über die An- oder Ummeldung eines Gewerbes. 

 

Wo meldet man ein Gewerbe um?

In der Regel erfolgt die Ummeldung persönlich beim örtlichen Gewerbeamt. Diese Behörde ist zuständig für die Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung aller Gewerbebetriebe im Zuständigkeitsbezirk. Das Gewerbeamt übermittelt Änderungen, die das Gewerbe betreffen, automatisch an folgende Behörden:

  • das zuständige Finanzamt
  • die Berufsgenossenschaft
  • die IHK oder HWK
  • das Statistische Landesamt
  • die Arbeitsagentur
  • die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer. 

Neben dem persönlichen Gang zum Gewerbeamt kann der schriftliche oder elektronische Weg zur Gewerbeummeldung genutzt werden. 

Ein persönliches Erscheinen beim Gewerbeamt ermöglicht allerdings ein sofortiges Bearbeiten der Ummeldung. Liegen alle notwendigen Dokumente vollständig vor und wird die Gebühr direkt vor Ort entrichtet, erhalten Gewerbetreibende unverzüglich eine Ummeldebescheinigung. Mit Erhalt dieser Bescheinigung ist das Gewerbe rechtskräftig umgemeldet. Eine Gewerbeummeldung erfolgt somit in den drei Schritten: 

    1. Gang zum Gewerbeamt: Beim Gewerbeamt wird das Formular zur Gewerbeummeldung vollständig ausgefüllt und vom Gewerbetreibenden unterschrieben. Der zuständige Bearbeiter prüft und erfasst die Daten im System. Diese werden dann automatisch an die Behörden weitergeleitet.
    2. Unterlagen einreichen: Im zweiten Schritt werden alle notwendigen Dokumente und Formulare eingereicht (siehe oben).
    3. Bearbeitung: Bei einer persönlichen Gewerbeummeldung vor Ort bearbeitet der Beamte den Antrag üblicherweise sofort. Der Gewerbetreibende muss nur noch die entsprechende Gebühr bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung entrichten und erhält nach Vorlage des Zahlungsnachweises anschließend die Empfangsbescheinigung bzw. die Ummeldebescheinigung. 

 

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Eine Gewerbeummeldung sollte im Idealfall unverzüglich erfolgen. Wer eine Gewerbeummeldung nicht innerhalb der Fristen vornimmt, handelt ordnungswidrig und riskiert damit eine Geldstrafe. Dabei können sich die Fristen zur Ummeldung von Stadt zu Stadt und je nach Bundesland unterscheiden. Jedoch sollte als Faustregel die Frist von 4 Wochen nicht überschritten werden. Behörden gewähren eine kurze Kulanzzeit, falls der Gewerbetreibende die rechtzeitige Ummeldung versäumt hat, sich deswegen aber unverzüglich bei der Behörde meldet. Die schnelle Kontaktaufnahme zum jeweiligen Ansprechpartner kann Abhilfe schaffen. 

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